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II. Allgemeines zur Führungsstruktur
Als international tätige Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg, Deutschland, unterliegt die
Beiersdorf AG den Vorschriften des deutschen Aktien-, Kapitalmarkt- und Mitbestimmungsrechts
sowie den Bestimmungen der eigenen Satzung. Mit den beiden Organen Vorstand und Aufsichtsrat
hat Beiersdorf – wie alle deutschen Aktiengesellschaften – eine dualistische Leitungs- und
Überwachungsstruktur. Darüber steht die Hauptversammlung als Organ der Willensbildung der
Aktionäre für grundlegende Entscheidungen des Unternehmens. Gemeinsam sind diese drei
Organe gleichermaßen den Interessen der Aktionäre und dem Wohl des Unternehmens verpflichtet.
Der Aufsichtsrat der Beiersdorf AG besteht aus zwölf Mitgliedern; sechs werden durch die Hauptversammlung
nach den Vorschriften des Aktiengesetzes und sechs durch die Arbeitnehmer nach
den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit des
derzeitigen Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 beschließt.
Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht dessen
Geschäftsführung in dem von Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung gesetzten Rahmen. Er arbeitet
mit dem Vorstand zum Wohle der Gesellschaft eng zusammen und ist in Entscheidungen von
grundlegender Bedeutung eingebunden.
Aufsichtsratsmitglieder legen möglicherweise auftretende Interessenkonflikte aufgrund von
Beratungstätigkeit oder Organfunktionen bei anderen Unternehmen dem Aufsichtsrat gegenüber
unverzüglich offen; wesentliche, nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte führen zur Beendigung
des Mandats. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über
aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Die von der Gesellschaft für die Mitglieder
des Aufsichtsrats abgeschlossene D&O-Versicherung enthält einen angemessenen Selbstbehalt.
Aufsichtsratsmitglieder sollen nicht älter als 72 Jahre sein.
Die Arbeit des Aufsichtsrats findet innerhalb und außerhalb des Plenums sowie in den Ausschüssen
statt. Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte folgende vier Ausschüsse gebildet:
Der Präsidialausschuss bereitet die Aufsichtsratssitzungen und die Personalentscheidungen
des Aufsichtsrats vor, beschließt anstelle des Aufsichtsrats über Anstellungs- und Pensionsverträge
von Vorstandsmitgliedern sowie weitere Vorstandsangelegenheiten und überprüft regelmäßig die
Effizienz der Tätigkeit des Aufsichtsrats. Außerdem berät er regelmäßig über die langfristige Nachfolgeplanung
für den Vorstand. Schließlich hat der Präsidialausschuss eine Eilentscheidungskompetenz
für zustimmungsbedürftige Geschäfte, soweit ein Beschluss des Aufsichtsrats nicht rechtzeitig
gefasst werden kann.
Der Prüfungs- und Finanzausschuss bereitet die Entscheidungen des Aufsichtsrats über die
Billigung des Jahres- und Konzernabschlusses, den Vorschlag an die Hauptversammlung zur Wahl
des Abschlussprüfers sowie die Vereinbarung mit dem Abschlussprüfer vor. Ferner berät und
überwacht er den Vorstand im Hinblick auf Fragen der Rechnungslegung, des Controllings, des
Risikomanagements und der Compliance sowie der Internen Revision. Außerdem überwacht der
Prüfungs- und Finanzausschuss die Unternehmenspolitik in den Bereichen Finanzen, Steuern und
Versicherungen. Er entscheidet anstelle des Aufsichtsrats über Kreditaufnahmen und -gewährungen,
Haftungen für fremde Verbindlichkeiten und Finanzanlagegeschäfte. Schließlich berät der
Prüfungs- und Finanzausschuss die Quartalsberichte vor deren Erscheinen mit dem Vorstand.