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Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
wird linear über den durchschnittlichen Zeitraum bis
zum Eintritt der Unverfallbarkeit der Anwartschaft
amortisiert.
Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle
erkennbaren zukünftigen Zahlungsverpflichtungen,
Risiken und ungewissen Verpflichtungen des Konzerns,
die auf gegenwärtigen gesetzlichen oder faktischen
Verpflichtungen aufgrund vergangener Ereignisse basieren
und bei denen eine verlässliche Schätzung der Höhe
der Verpflichtung möglich ist. Sie haben überwiegend
eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Die langfristigen
Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem
Jahr werden abgezinst, soweit der Zinseffekt wesentlich
ist.
Rückstellungen für Altersteilzeitvereinbarungen werden
im Konzernabschluss als Verpflichtungen aus Anlass
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses behandelt und
in Höhe des Barwerts der erwarteten zukünftigen zusätzlichen
Zahlungen angesetzt. Bei der Bemessung der
Rückstellungen werden sowohl bereits mit den Arbeitnehmern
abgeschlossene Altersteilzeitverhältnisse als
auch potenzielle Altersteilzeitverhältnisse berücksichtigt,
bei denen zum Bilanzstichtag davon auszugehen ist, dass
sie auf Grundlage der bestehenden Tarifverträge zustande
kommen werden.
Für Restrukturierungsmaßnahmen werden Rückstellungen
gebildet, wenn ein detaillierter, formaler
Restrukturierungsplan besteht und bei den Betroffenen
eine gerechtfertigte Erwartung geweckt wurde, dass die
Restrukturierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Bei der Bewertung der Restrukturierungsrückstellungen
werden nur die Aufwendungen berücksichtigt, die unmittelbar
im Rahmen der Restrukturierung entstehen und
nicht mit den laufenden Aktivitäten des Unternehmens
im Zusammenhang stehen.
Andere finanzielle Verbindlichkeiten werden unter
Anwendung der Effektivzinsmethode mit ihren fortgeführten
Anschaffungskosten angesetzt. Langfristige
Verbindlichkeiten werden abgezinst, soweit der Zinseffekt
wesentlich ist. Als langfristig werden Verbindlichkeiten
mit Restlaufzeiten über zwölf Monaten eingestuft.
Tatsächliche Erstattungsansprüche und -schulden für
Ertragsteuern für laufende und frühere Perioden werden
mit dem erwarteten Betrag angesetzt. Zur Berechnung
des Betrags werden die Steuersätze und Steuergesetze
zu Grunde gelegt, die am Bilanzstichtag gelten.
Latente Steuern resultieren aus zeitlich abweichenden
Wertansätzen zwischen den steuerbilanziellen und
den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögenswerten
und Schulden sowie aus steuerlichen Verlustvorträgen.
Die Ermittlung erfolgt nach der bilanzorientierten
Verbindlichkeitsmethode und beruht auf der Anwendung
der in den einzelnen Ländern zum Realisationszeitpunkt
erwarteten Steuersätze. Diese basieren grundsätzlich auf
den am Bilanzstichtag gültigen gesetzlichen Regelungen.
Für Unterschiede aus der erstmaligen Bilanzierung
von Vermögenswerten oder Schulden, die weder den
Konzerngewinn noch den steuerlichen Gewinn berühren,
werden keine latenten Steuern gebildet. Latente Steuern
auf temporäre Differenzen, Verlustvorträge und Steuergutschriften
werden in dem Umfang aktiviert, in dem es
wahrscheinlich ist, dass künftig ausreichend zu versteuerndes
Einkommen zur Nutzung dieser Steueransprüche
verfügbar sein wird. Die aktivierten latenten Steuern
werden jährlich auf ihre Realisierbarkeit überprüft.
Ertragsteuern, die sich auf Posten beziehen, die direkt
im Eigenkapital erfasst werden, werden nicht in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Latente Steuerforderungen
und latente Steuerverbindlichkeiten werden
saldiert, wenn sie gegenüber derselben Steuerbehörde
bestehen und dieselbe Fristigkeit besitzen.
Bei den vom Konzern als Leasingnehmer abgeschlossenen
Leasingverträgen verbleiben im Wesentlichen alle
mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen
beim Leasinggeber. Sie werden daher als Operating-Leasingverhältnisse
klassifiziert. Leasingzahlungen hierfür
werden als Aufwand der Periode in der Konzern-Gewinn- und
-Verlustrechnung erfasst.

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